Aufgabe des Betriebsrates
Der Betriebsrat ist als Organ der Universitäts-Belegschaft zur Wahrnehmung und Förderung der wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Arbeitnehmer*innen berufen (§ 38 Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG).
Für den Betriebsrat ist die Interessensvertretung der Arbeitnehmer*innen die zentrale Aufgabe.
Neben der Vertretungsfunktion für die Belegschaft als Ganzes oder den/die einzelne/n Arbeitnehmer*in hat der Betriebsrat auch eine Informations-, Steuerungs- und Kommunikationsfunktion im Betrieb. Er ist – vereinfacht gesagt – das Bindeglied zwischen der Belegschaft und dem Rektorat.